Vertrauensperson. („V-Mann“).
Vertrauenspersonen sind nach der Definition der RiStBV Personen, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.
Zu unterscheiden ist die Vertrauensperson dabei von einem Informanten, der nur im Einzelfall tätig ist, und von einem verdeckten Ermittler, der selbst der Strafverfolgungsbehörde (Polizei) angehört.