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Organisierte Kriminalität.

Nach der Definition in Anhang E der RiStBV ist organisierte Kriminalität die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

  1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
  2. unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
  3. unter Einflussnahme auf Politik, Massenmedien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
    zusammenwirken.

Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.