Vorführhaftbefehl.
Ein Vorführhaftbefehl kann nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden, wenn ein Angeklagter trotz Ladung nicht zum Verhandlungstermin erschienen ist.
Vorführhaftbefehl.
Ein Vorführhaftbefehl kann nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden, wenn ein Angeklagter trotz Ladung nicht zum Verhandlungstermin erschienen ist.
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