GVD

Gemeindevollzugsdienst.

In Baden-Württemberg ist der Gemeindevollzugsdienst als Einrichtung der Ortspolizeibehörden für den Vollzug und die Vollstreckung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben -im Rahmen einer von der Gemeinde öffentlich bekanntgegbenen Aufgabenübertragung- zuständig.

Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Stellung von Polizeivollzugsbeamten und haben damit die gleichen Rechte und Pflichten, bis hin zur Anwendung von unmittelbarem Zwang.

Die Aufgaben des Gemeindevollzugsdienstes sind in der Regel beschränkt auf:

  • Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,
  • im Straßenverkehr:
    • Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Verkehrshindernisse,
    • Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,
    • Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten,
    • Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
    • Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen (als Eilzuständigkeit),
    • Kontrolle der Sondernutzung, der Reinigung-, Räum- und Streupflichten auf öffentlichen Straßen;
  • Meldewesen;
  • Reisegewerbe und Marktwesen;
  • im Umweltschutz:
    • Schutz vor Lärmimmissionen,
    • Abfalllager und unerlaubte Abfallbeseitigung,
    • Schutz der Wasserschutzgebiete und der Gewässer, einschließlich der Kontrolle des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung;
  • im (landwirtschaftlichen) Feldschutz und dem Jagdwesen;
  • im Veterinärwesen:
    • Tierseuchenbekämpfung und Tierkörperbeseitigung,
    • Tierschutz,
    • gefährliche Tiere,
    • herrenlose Tiere;
  • Schutz von Grünanlagen und Kinderspielplätzen;
  • Schutz vor unerlaubten Plakatieren und vor Belästigungen der Allgemeinheit;
  • Sonn- und Feiertagsschutz;
  • Sammlungswesen,
  • Gesundheitsschutz.