Polizeigewahrsam.
Der Polizeigewahr ist eine polizeiliche Maßnahme des Freiheitsentzugs („Ingewahrsamnahme“) zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Dadurch unterscheidet sich der Polizeigewahrsam von der auf strafprozessualer Grundlage vollzogenen Haft („Inhaftierung“ oder “ Festnahme“).